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CH-LU
§ 10 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Regierungsrat
Organisation und Aufsicht
§ 10 Umwandlungsgesetz · Regierungsrat
1. Die Rechtshandlungen zur Umwandlung der Luzerner Kantonalbank obliegen dem Regierungsrat.
2. Unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Grossen Rat beschliesst der Regierungsrat die ersten Statuten der Luzerner Kantonalbank und wählt sowohl die Mitglieder als auch den Präsidenten oder die Präsidentin des ersten Verwaltungsrates sowie die erste Revisionsstelle nach der Umwandlung.