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§ 1 Gesetz über die Umwandlung der Luzerner Kantonalbank in eine Aktiengesellschaft (Umwandlungsgesetz) - Umwandlung

Allgemeines
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§ 1 Umwandlungsgesetz · Umwandlung

1. Die Luzerner Kantonalbank wird mit der Handelsregister-Eintragung ohne Liquidation der bestehenden öffentlich-rechtlichen Anstalt des Kantons Luzern in eine Aktiengesellschaft im Sinn von Artikel 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts mit Sitz in Luzern umgewandelt.

2. Mit der Eintragung in das Handelsregister wird die Aktiengesellschaft vollumfänglich Rechtsnachfolgerin der bisherigen öffentlich-rechtlichen Anstalt.

3. Die Firma «Luzerner Kantonalbank» bleibt unverändert.

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