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CH-LU
§ 9 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Provision für Nachsteuern und die Steuerstrafen
Entschädigungen unter den Gemeinden
§ 9 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Provision für Nachsteuern und die Steuerstrafen
1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Nachsteuern und Steuerstrafen jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils.