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688 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Provision für Nachsteuern und die Steuerstrafen

Entschädigungen unter den Gemeinden
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§ 9 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Provision für Nachsteuern und die Steuerstrafen

1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Nachsteuern und Steuerstrafen jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils.

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