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CH-LU
§ 8 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Provision für die Gemeindesteuer
Entschädigungen unter den Gemeinden
§ 8 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Provision für die Gemeindesteuer
1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Steuern jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen zwischen den einzelnen Gemeinwesen.