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§ 7 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Kürzung der Entschädigung an die Einwohnergemeinden

Entschädigung der Einwohnergemeinden an den Staat
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§ 7 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Kürzung der Entschädigung an die Einwohnergemeinden

1. Hat der Kanton bei der Erledigung der unter den §§ 3 und 4 angeführten Arbeiten in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird das Total der Entschädigungsforderungen der Einwohnergemeinde für die entsprechende Steuerart gekürzt. Die Kürzung erfolgt durch Verrechnung der Entschädigungsforderung des Kantons für seine geleisteten Dienste. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand im Einzelfall. Der Stundenansatz richtet sich nach § 2 Ziffer 6 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.

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