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688 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Umfang der Entschädigung

Entschädigung des Staates an die Einwohnergemeinden
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§ 6 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Umfang der Entschädigung

1. Mit den Entschädigungen nach den §§ 3 und 4 sind sämtliche Aufwendungen, einschliesslich der Kosten von Rechtsmittelverfahren, abgegolten.

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