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CH-LU
§ 5 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Zusätzliche Entschädigung
Entschädigung des Staates an die Einwohnergemeinden
§ 5 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Zusätzliche Entschädigung
1. ...
2. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden nebst dem Aufwand nach den §§ 3 und 4 zusätzliche Vorkehren. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand und wird im Einzelfall vom Kanton festgelegt.