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688 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Zusätzliche Entschädigung

Entschädigung des Staates an die Einwohnergemeinden
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§ 5 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Zusätzliche Entschädigung

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2. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden nebst dem Aufwand nach den §§ 3 und 4 zusätzliche Vorkehren. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand und wird im Einzelfall vom Kanton festgelegt.

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