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688 CH-LU

§ 3 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Provision für die Erbschaftssteuer

Entschädigung des Staates an die Einwohnergemeinden
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§ 3 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Provision für die Erbschaftssteuer

1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso der Erbschaftssteuer jährlich mit einer Provision von 3 Prozent des Staatsanteils.

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