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CH-LU
§ 3 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Provision für die Erbschaftssteuer
Entschädigung des Staates an die Einwohnergemeinden
§ 3 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Provision für die Erbschaftssteuer
1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso der Erbschaftssteuer jährlich mit einer Provision von 3 Prozent des Staatsanteils.