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688 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 11 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Übergangsbestimmung

1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Entschädigungen nur noch nach neuem Recht ausgerichtet.

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