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CH-LU
§ 11 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 11 Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen · Übergangsbestimmung
1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Entschädigungen nur noch nach neuem Recht ausgerichtet.