Provision für die Erbschaftssteuer
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso der Erbschaftssteuer jährlich mit einer Provision von 3 Prozent des Staatsanteils.
1. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso
a. * ...
b. der Personalsteuer,
c. * ...
d. der Handänderungssteuer,
e. der Grundstückgewinnsteuer
2. ...
1. ...
2. Der Kanton vergütet den Einwohnergemeinden nebst dem Aufwand nach den §§ 3 und 4 zusätzliche Vorkehren. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach dem zusätzlichen Aufwand und wird im Einzelfall vom Kanton festgelegt.
1. Mit den Entschädigungen nach den §§ 3 und 4 sind sämtliche Aufwendungen, einschliesslich der Kosten von Rechtsmittelverfahren, abgegolten.
1. Hat der Kanton bei der Erledigung der unter den §§ 3 und 4 angeführten Arbeiten in ausserordentlichem Mass mitgewirkt, wird das Total der Entschädigungsforderungen der Einwohnergemeinde für die entsprechende Steuerart gekürzt. Die Kürzung erfolgt durch Verrechnung der Entschädigungsforderung des Kantons für seine geleisteten Dienste. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Zeitaufwand im Einzelfall. Der Stundenansatz richtet sich nach § 2 Ziffer 6 des Gebührentarifs und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung vom 28. Mai 1982.
1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Steuern jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils. Vorbehalten bleiben abweichende Abmachungen zwischen den einzelnen Gemeinwesen.
1. Die Kirchgemeinden vergüten den Einwohnergemeinden die Veranlagung und das Inkasso ihrer Nachsteuern und Steuerstrafen jährlich mit einer Provision von 4 Prozent des Ertragsanteils.
1. Die Verordnung über die Entschädigung im Steuerwesen vom 5. Dezember 1995 wird aufgehoben.
1. Ab Inkrafttreten dieser Verordnung werden Entschädigungen nur noch nach neuem Recht ausgerichtet.
1. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.