§ 9 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Gebühren und Auslagen der Steigerungsbehörde
§ 9 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Gebühren und Auslagen der Steigerungsbehörde
1. Es werden folgende Gebühren bezogen
1. Bekanntmachung einer Steigerung in den Zeitungen: nach Zeitaufwand
a. * ...
b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
2. * Ausfertigung des Gantrodels, inbegriffen Zusammenstellung der Ausstände: nach Zeitaufwand; Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
3. Mitwirkung an einer Versteigerung: nach Zeitaufwand
4. * Ausfertigung Steigerungsverzeichnis und Steigerungsprotokoll: nach Zeitaufwand; Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
5. * Anstelle der Gebühren gemäss den Ziffern 1-4 kann eine prozentuale Gebühr erhoben werden, bei Liegenschaftssteigerungen 2 Prozent des Zuschlagspreises, höchstens jedoch Fr. 20 000.-, und bei Fahrnissteigerungen 10 Prozent des Zuschlagspreises, höchstens jedoch Fr. 10 000.-.
6. Inkassogebühren
a. bei Fahrnissteigerung: bis Fr. 50 000.-: 1 %, von Fr. 50 001.- bis Fr. 100 000.-: 0,6 %, ab Fr. 100 001.-: 0,4 %
b. bei Liegenschafts- und Werttitelsteigerungen: 1 ‰
c. in allen Fällen mindestens Fr. 120.-