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CH-LU
§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Gebühren und Auslagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Gebühren
§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Gebühren und Auslagen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
1. Es werden folgende Gebühren bezogen
1. * Genehmigung der Rechnung und Prüfung des Berichts eines Vormunds, einer Vormundin, eines Beistands oder einer Beiständin: Die Gebühr beträgt generell 3 ‰, mindestens Fr. 300.-, höchstens Fr. 2650.-. Massgebend ist das Reinvermögen. In besonders umfangreichen und zeitaufwendigen Fällen kann die generelle Gebühr bis zum anderthalbfachen Betrag erhöht werden: mindestens Fr. 450.-, höchstens Fr. 4000.-.
a. * ...
b. Kopien: gemäss § 4 Ziffer 4
2. * Entgegennahme und Registrierung der Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge: Fr. 100.-
2.bis * Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses: Fr. 24.-
3. * Übrige Verrichtungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde: gemäss § 4