Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687 CH-LU

§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Gebühren im Niederlassungswesen

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Gebühren im Niederlassungswesen

1. Es werden folgende Gebühren bezogen

1. * Anmeldung bei der Einwohnerkontrolle, für Familie oder Einzelperson: Fr. 40.-; die Abmeldung ist unentgeltlich

2. * Aufforderung zur Abgabe, Erneuerung oder Vorweisung von Schriften, zur Anmeldung oder zur Meldung eines Adresswechsels, je Fr. 24.-

3. * Ausstellung eines Interimsausweises, inbegriffen Kontrolle: Fr. 24.-; Erneuerung Interimsausweis: Fr. 13.-

4. * Ausstellung einer Wohnsitzbestätigung: Fr. 13.-

5. * Versenden nicht abgeholter Ausweisschriften an den Inhaber oder die Inhaberin: Fr. 24.-

← § 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden Inhalt § 6 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →