Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
687 CH-LU

§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Allgemeine Gebühren und Auslagen

Gebühren
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (12 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Allgemeine Gebühren und Auslagen

1. Es werden folgende Gebühren bezogen

1. * Erlass eines Entscheids, Spruchgebühr Fr. 300.- bis Fr. 15 000.-; wenn grosse wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen bis Fr. 25 000.-

2. * Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand: nach Zeitaufwand

3. * Ausfertigung von Schriftstücken wie Entscheiden, Beschlüssen, Eingaben, Inventaren, Protokollen, Briefen, Meldungen u. Ä.: nach Zeitaufwand zuzüglich Portokosten

4. Kopien pro Stück: Fr. -.50, Farbkopien pro Stück: Fr. -.70

5. * ...

6. * Ausstellung von Zeugnissen, Bestätigungen oder Bescheinigungen: Fr. 13.-

7. * Erstellung Publikation (für Zeitung, Anschlag, Internet): nach Zeitaufwand

8. Teilnahme an einer Sitzung, Augenschein, Einvernahme, Inventarisation, Dienstreise und dergleichen, wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: nach Zeitaufwand. Bei Dienstreisen werden zusätzlich die Fahrtauslagen und übrigen Spesen verrechnet.

9. Aktenstudium, Vorbereitung von Sitzungen oder Beschlüssen, Entwurf von Entscheiden oder Vernehmlassungen, Nachschlagen in Protokollen und Registern usw., wenn keine Gebühr für ein Rechtsgeschäft erhoben wird: nach Zeitaufwand

10. * ...

11. * ...

12. * ...

← § 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden Inhalt § 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →