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687 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Gebühr nach Zeitaufwand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Gebühr nach Zeitaufwand

1. Bemisst sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, kommt grundsätzlich ein Stundenansatz von 60 bis 200 Franken zur Anwendung. Dieser ist von der Qualifikation und der Erfahrung der eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abhängig.

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