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CH-LU
§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Bezugsberechtigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Bezugsberechtigung
1. Die Berechtigung zum Bezug von Gebühren steht den Gemeinden zu. Alle Gebühren und der Ersatz von Auslagen fallen in die Gemeindekasse.