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687 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Bezugsberechtigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Bezugsberechtigung

1. Die Berechtigung zum Bezug von Gebühren steht den Gemeinden zu. Alle Gebühren und der Ersatz von Auslagen fallen in die Gemeindekasse.

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