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687 CH-LU

§ 1 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden - Inhalt

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden · Inhalt

1. Die Verordnung regelt die Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen der Einwohner-, der Korporations- und der Kirchgemeinden. Sonderregelungen bleiben vorbehalten.

2. Sie regelt auch die Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden.

Inhalt § 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Gemeinden →

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