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CH-LU
§ 9 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Auslagen
§ 9 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Auslagen
1. Neben den Gebühren sind die Auslagen in Rechnung zu stellen.
2. Zu den Auslagen gehören
a. Auslagen der Angehörigen der Polizei, auf deren Entschädigung diese Anspruch haben,
b. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten der Feuerwehr beim Einsatz von hydraulischen Rettungsgeräten zur Bergung von Personen,
c. Vergütungen für den Einsatz von Personal, Fahrzeugen, Material und Geräten Dritter.