Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
682 CH-LU

§ 8a Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (16 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 8a Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit

1. Personen, die zu ihrer Ausnüchterung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, haben eine Gebühr von 300 Franken zu bezahlen.

← § 8 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei Geltungsbereich § 8b Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →