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CH-LU
§ 8a Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit
§ 8a Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gebühr für polizeilichen Gewahrsam wegen Trunkenheit
1. Personen, die zu ihrer Ausnüchterung in polizeilichen Gewahrsam genommen werden, haben eine Gebühr von 300 Franken zu bezahlen.