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682 CH-LU

§ 8 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten

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§ 8 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gebühren für die Kontrolle von Arbeits- und Ruhezeiten

1. Die Gebühren für die Betriebskontrollen nach den eidgenössischen Verordnungen ARV1 und ARV2 betragen

a. Grundgebühr mit Wegpauschale: Fr. 120.-

b. Zuschlag pro Person, die ein Fahrzeug führt und kontrolliert wird: Fr. 5.-

2. Nachkontrollen werden nach Arbeitsaufwand in Rechnung gestellt. Der Stundenansatz richtet sich nach § 5 Unterabsatz a.

3. Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Befreiung von der Führung des Arbeitsbuches oder um Befreiung von der Führung der Aufstellung über die Arbeits-, Lenk- und Ruhezeit oder um Erneuerung der Befreiung beträgt (nebst den Gebühren nach Absatz 1 für eine allenfalls erforderliche Betriebskontrolle) pro Person, die ein Fahrzeug führt Fr. 100.-.

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