§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen
§ 7 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gebühren für Alarmnet und andere Alarmanlagen
1. Die Luzerner Polizei erhebt für das bei ihr eingerichtete Alarmempfangssystem Alarmnet folgende Gebühren
a. Einmalige Behandlungsgebühr und Ausarbeiten eines Alarmdispositivs, nach Zeitaufwand
1. mindestens: Fr. 200.-
2. höchstens: Fr. 2000.-
b.* Jährliche Gebühr für den Anschluss an Alarmnet
1. Grundgebühr inklusive eines Alarmkriteriums: Fr. 650.-
2. für jedes weitere Alarmkriterium: Fr. 200.-
c. Änderung des Alarmdispositivs und der technisch-administrativen Unterlagen, nach Zeitaufwand, höchstens: Fr. 500.-
d. Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken der Polizei zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion usw.: Fr. 350.-
e.* Gebühr bei Fehlalarmen, die das Ausrücken des Polizei-Löschpiketts zur Folge haben, insbesondere infolge von Bedienungsfehlern, Unvorsichtigkeit, Mutwilligkeit, mangelnder Instruktion sowie von Anlagedefekten
1. erster Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr: Fr. 300.-
2. zweiter Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr: Fr. 500.-
3. jeder weitere Alarm pro Kriterium/Anlage im Jahr: Fr. 800.-
2. Die Gebühr und die Bedingungen gemäss Absatz 1d gelten auch bei Fehlalarmen von Anlagen, die der Alarmempfangszentrale Alarmnet der Polizei nicht angeschlossen sind, sowie von akustischen und optischen Anlagen aufgrund Meldungen Dritter, sofern diese das Ausrücken der Polizei zur Folge haben.
3. Die Besitzerinnen und Besitzer von Alarmanlagen und die Fremdzentralen, denen diese angeschlossen sind, haften für die Gebühren nach Absatz 2 solidarisch.