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682 CH-LU

§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gebühren für Polizeieinsätze

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§ 5 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gebühren für Polizeieinsätze

1. Die Gebühren für den Kostenersatz für polizeiliche Einsätze werden wie folgt festgelegt

a. * Die pauschale Grundgebühr für den Einsatz einer Polizistin oder eines Polizisten beträgt 120 Franken pro Stunde. Für angebrochene Stunden wird bis 30 Minuten die Hälfte davon erhoben, darüber hinaus die volle Gebühr. Die Gebühr ist unabhängig vom Dienstgrad und umfasst Inkonvenienz-Entschädigungen sowie die Kosten für persönliche Ausrüstung und Verpflegung.

b. Allfällige zusätzliche Kosten für Motorfahrzeuge und Spezialdienste, für technische Geräte und Material sowie für administrative Arbeiten werden gemäss den nachstehenden Bestimmungen separat in Rechnung gestellt.

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