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CH-LU
§ 4a Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch
§ 4a Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gebühren für die Gesuchsbehandlung betreffend gesteigerten Gemeingebrauch
1. Die Gebühr für die Behandlung eines Gesuchs um Bewilligung des gesteigerten Gemeingebrauchs beträgt bei kommerziellem Zweck je nach Aufwand 50 bis 1000 Franken.
2. Bei ganz oder teilweise ideellem Charakter des gesteigerten Gemeingebrauchs kann die Luzerner Polizei die Gebühr ermässigen oder auf eine Gebühr verzichten.