§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Kostenersatz bei Veranstaltungen
§ 4 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Kostenersatz bei Veranstaltungen
1. Der kommerzielle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in
a. der Rechtspersönlichkeit des Veranstalters,
b. der Gewinnorientierung der Veranstaltung,
c. der Professionalisierung der Akteurinnen und Akteure,
d. der Erhebung eines Eintrittsgeldes oder
e. den Zahlungen an die Funktionärinnen und Funktionäre, welche deren Auslagenersatz übersteigen.
2. Der ideelle Zweck einer Veranstaltung zeigt sich insbesondere in den darin verkörperten Elementen
a. Brauchtum,
b. Tradition,
c. Kultur,
d. Politik oder
e. Breiten- und Behindertensport.
3. Spezielle Vereinbarungen mit privaten Veranstaltern sind mit Genehmigung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes möglich.
4. ...
5. Pro Veranstaltung sind 200 Einsatzstunden im Rahmen der polizeilichen Grundversorgung unentgeltlich.