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682 CH-LU

§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Rechtsverweis

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§ 3 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Rechtsverweis

1. Fälligkeit, Verzugszins, Stundung, Ermässigung und Erlass von Gebühren und Auslagen richten sich nach dem Gebührengesetz vom 14. September 1993.

2. Für die Ermässigung und den Erlass von Gebühren und Auslagen sind zuständig

a. bis 5000 Franken die Luzerner Polizei,

b. über 5000 Franken das Justiz- und Sicherheitsdepartement.

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