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682 CH-LU

§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Umfang der Gebühren

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§ 2 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Umfang der Gebühren

1. Die Gebühr ist das Entgelt für die besondere Inanspruchnahme der Polizei, wie

a. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen sowie bei Veranstaltungen,

b. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen, welche mit besonderen Gefahren oder Schwierigkeiten verbunden sind, sowie bei Rettungs- und Bergungseinsätzen, wenn ein schuldhaftes Verhalten der betreffenden Person oder ein anderer Haftungsgrund vorliegt,

c. Dienstleistungen zugunsten von Drittpersonen oder Organisationen für ausserordentliche Aufwendungen, die vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht werden oder in überwiegend privatem Interesse liegen.

2. Dienstleistungen durch ziviles Fachpersonal der Polizei zugunsten von Dritten werden nach Ansätzen, die in der Privatwirtschaft gelten, in Rechnung gestellt.

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