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682 CH-LU

§ 11 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei

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§ 11 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei

1. Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Gemeinden mit eigener Gemeindepolizei. Über Gesuche um Erlass oder Ermässigung von Gebühren einer Gemeindepolizei entscheidet der Gemeinderat, sofern die rechtsetzenden Erlasse der Gemeinde nichts anderes vorsehen.

2. Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen gemäss öffentlich-rechtlichem Vertrag.

3. Von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen der Gemeinden treten frühestens mit ihrer Veröffentlichung im Luzerner Kantonsblatt in Kraft.

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