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682 CH-LU

§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei - Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren

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§ 10 Verordnung über den Gebührenbezug der Luzerner Polizei · Rechnungsstellung in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren

1. Rechnungen für Gebühren und Auslagen in Strafuntersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsverfahren sind bei der für das Verfahren zuständigen Behörde einzureichen. Sie dürfen Drittpersonen nicht direkt zugestellt werden.

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