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CH-LU
§ 6 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung
Verzicht und Erlass
§ 6 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung
1. Die entscheidende Behörde kann auf die Spruch- oder Schreibgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn das Verfahren die Ausübung der politischen Rechte betrifft.
2. Das Staatsarchiv kann auf den Bezug von Benützungsgebühren ganz oder teilweise verzichten, wenn die Benützung zu rein wissenschaftlichen Zwecken erfolgt.
3. Der Beglaubigungsdienst kann auf Gebühren für Legalisationen ganz oder teilweise verzichten, wenn die entsprechenden Urkunden ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken dienen.
4. Die entscheidende Behörde kann Spruchgebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn keine Vermögensinteressen auf dem Spiele stehen und der Gebührenbezug zu einer Härte führen würde oder sonstwie besondere Gründe dies rechtfertigen.