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CH-LU
§ 5b Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Inkassogebühren
Besondere Gebührenregelungen
§ 5b Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Inkassogebühren
1. Bei überdurchschnittlichem Aufwand im Mahnungs- und Inkassowesen können folgende Gebühren erhoben werden
1. * Mahnspesen ab zweiter Mahnung, pro Mahnung: Fr. 12.-
2. * Bei Teilzahlungen: Bearbeitungszuschlag pro Ratenzahlung: Fr. 6.-
3. * Betreibungsspesen: Fr. 11.-