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CH-LU
§ 5a Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Minimal- und Maximalansätze
Besondere Gebührenregelungen
§ 5a Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Minimal- und Maximalansätze
1. Ist für eine Gebühr in diesem Tarif ein Minimal- und Maximalansatz festgelegt, so bemisst sie sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand der Behörde, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den sonstigen Interessen der Parteien beziehungsweise der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller an der Beurteilung der Angelegenheit.