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CH-LU
§ 5 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Vorbehalt
Besondere Gebührenregelungen
§ 5 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Vorbehalt
1. Besondere Gebührenregelungen für einzelne Bereiche der Staatsverwaltung werden vorbehalten.