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CH-LU
§ 4c Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege
Parteientschädigung
§ 4c Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Entschädigung bei unentgeltlicher Rechtspflege
1. Bei unentgeltlicher Rechtspflege vergütet die zuständige Behörde dem bestellten Anwalt oder der bestellten Anwältin 85 Prozent des entscheidmässig festgesetzten Honorars und die Auslagen, wenn der Klient oder die Klientin die Kosten zu tragen hat oder wenn die Gegenpartei ebenfalls von der Kostenpflicht befreit ist oder sonst aus einem Grund nicht mit Erfolg belangt werden kann.