681
CH-LU
§ 4a Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden und Sachverständigen
Parteientschädigung
§ 4a Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Entschädigung für das Erscheinen vor Behörden und Sachverständigen
1. Wird einer Partei eine Parteientschädigung zugesprochen, hat sie für jedes notwendige Erscheinen vor Behörden oder Sachverständigen Anspruch auf die für Zeugen in der Justiz-Kostenverordnung vom 26. März 2013 vorgesehene Entschädigung.
2. Als notwendig gilt das Erscheinen der Partei
a. wenn sie die Sache selbst vertritt,
b. wenn sie zum persönlichen Erscheinen verhalten ist.