§ 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Gebührenansätze
§ 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Gebührenansätze
1. Die Departemente und die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen folgende Gebühren
1. * Spruchgebühr für einen Entscheid: Fr. 300.- bis Fr. 25 000.-. Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 50 000.-.
2. * ...
3. * Erstellen einer Kopie
a. * für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite: Fr. 2.50
b. * für die weiteren Kopien, je Seite: Fr. -.50
4. * ...
5. * ...
6. * Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn die anfragende Person ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.- bis Fr. 275.-
6bis. * Vorprüfung von kommunalen Reglementen und Statuten von öffentlich-rechtlichen Genossenschaften des kantonalen Rechts, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.- bis Fr. 275.-
6ter. * Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip, nach Zeitaufwand von mehr als einer Stunde, pro Stunde: Fr. 85.- bis Fr. 275.-
7. * ...
8. * Apostillen und Legalisationen: Fr. 30.-