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§ 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung - Gebührenansätze

Departemente und Dienststellen
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§ 2 Gebührentarif und Kostenverordnung für die Staatsverwaltung · Gebührenansätze

1. Die Departemente und die ihnen untergeordneten Dienststellen beziehen folgende Gebühren

1. * Spruchgebühr für einen Entscheid: Fr. 300.- bis Fr. 25 000.-. Bei grossen wirtschaftlichen Interessen der Parteien kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf Fr. 50 000.-.

2. * ...

3. * Erstellen einer Kopie

a. * für das erstmalige Kopieren des Originals, je Seite: Fr. 2.50

b. * für die weiteren Kopien, je Seite: Fr. -.50

4. * ...

5. * ...

6. * Schriftliche Auskunftserteilung und Stellungnahmen mit erheblichem Aufwand, wenn die anfragende Person ein wirtschaftliches Interesse an der Auskunft hat, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.- bis Fr. 275.-

6bis. * Vorprüfung von kommunalen Reglementen und Statuten von öffentlich-rechtlichen Genossenschaften des kantonalen Rechts, nach Zeitaufwand, pro Stunde: Fr. 85.- bis Fr. 275.-

6ter. * Zugang zu amtlichen Informationen gemäss Öffentlichkeitsprinzip, nach Zeitaufwand von mehr als einer Stunde, pro Stunde: Fr. 85.- bis Fr. 275.-

7. * ...

8. * Apostillen und Legalisationen: Fr. 30.-

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