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680 GebG CH-LU

§ 9 Gebührengesetz (GebG) - Bemessung der Benützungsgebühren

Gebührenbemessung
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§ 9 GebG · Bemessung der Benützungsgebühren

1. Die Benützungsgebühren bemessen sich nach den Grundsätzen des § 7 und nach dem wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus der Benützung der öffentlichen Einrichtung ergibt.

2. Die Benützungsgebühr kann für Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Kantons oder der Gemeinde haben, erhöht werden, sofern

a. sich aus diesem Grund höhere Kosten ergeben oder

b. die öffentliche Einrichtung aus allgemeinen Steuermitteln mitfinanziert wird.

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