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680 GebG CH-LU

§ 8 Gebührengesetz (GebG) - Kostendeckungsprinzip bei Verwaltungs- und Kanzleigebühren

Gebührenbemessung
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§ 8 GebG · Kostendeckungsprinzip bei Verwaltungs- und Kanzleigebühren

1. Die Verwaltungs- und Kanzleigebühren bemessen sich zusätzlich nach dem massgeblichen Aufwand.

2. Der massgebliche Aufwand besteht aus der Summe der durch die Amtshandlung entstehenden unmittelbaren und mittelbaren Kosten.

3. Die zuständige Behörde regelt das Nähere.

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