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680 GebG CH-LU

§ 6 Gebührengesetz (GebG) - Auslagen

Geltungsbereich und Begriffe
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§ 6 GebG · Auslagen

1. Auslagen sind Kosten, die der Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachsen. Darunter fallen namentlich die Kosten für Beweiserhebungen (Augenscheine, Gutachten, Zeugengelder), Veröffentlichungen, Übersetzungen, Porti, Telefongespräche und dergleichen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

BGE 94 I 501 (Art. 6 Abs. 4 AlkG)
Architect Denied Commercial Distiller's License Renewal Based on Economic Needs Standard
ung die Erneuerung der gewerblichen Brennereikonzession BGE 94 I 501 S. 504 des Beschwerdeführers verweigert hat, ist sie nach Art. 6 Abs. 4 AlkG zulässig. Es ist darauf einzutreten. 2. Art. 5 AlkG ordnet die Voraussetzungen der Erteilung gewerblicher Brennereikonzessio
A-4501/2022 (Art. 6 Abs. 3 AlkG)
Distiller License Revoked for Repeated Regulatory Violations
onzession ergebenden Pflichten des Lohnbrenners bzw. der Lohnbrennerin sind über- dies im Pflichtenheft festgehalten. 2.4.2 Laut Art. 6 Abs. 3 AlkG kann das BAZG nach Anhörung des Konzessionsinhabers einen Entzug der Brennereikonzession anordnen, wenn die Konzessionsbedingunge
9C_622/2022 (Art. 6 Abs. 3 AlkG)
Distillery License Revocation for Repeated Non-Compliance with Documentation and Reporting Obligations
von Art. 29 Abs. 2 BV vor. 4.2. Der Beschwerdeführer sieht in der unterlassenen mündlichen Anhörung auch eine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 AlkG , der die Anhörung des Konzessionsinhabers vor dem Entzug der Konzession vorschreibt. 4.2.1. Der Beschwerdeführer geht davon aus
A-3346/2020 (Art. 6 Abs. 1 AlkG)
Distillery Loses Licenses Over Tax and Operational Failures
en werden (auf Gesuch hin) er- teilt, soweit dies den wirtschaftlichen Bedürfnissen des Landes entspricht (Art. 5 Abs. 1 AlkG und Art. 6 Abs. 1 AlkG; vgl. zu «wirtschaftlichen Bedürf- nissen des Landes»: Urteile des BVGer A-4911/2021 vom 1. März 2022 E. 4.4 und E. 6 ff. sowie A
A-4911/2021 (Art. 6 Abs. 1 AlkG)
Contract Distillery License Denial Upheld Due to Lack of Economic Need
er 2018 E. 2.3). 4.3 Die Brennereikonzessionen werden auf Gesuch hin durch das BAZG erteilt und erneuert. Sie sind gebührenfrei (Art. 6 Abs. 1 AlkG). Über die Erteilung und Erneuerung der Konzession wird eine Urkunde ausgestellt (Art. 6 Abs. 2 AlkG). Werden Konzessionsbedingun