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680 GebG CH-LU

§ 32 Gebührengesetz (GebG) - Übergangsbestimmungen

Schlussbestimmungen
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§ 32 GebG · Übergangsbestimmungen

1. Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ausgenommen sind hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nach dem bisherigen Recht zu entscheiden sind.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (2)

BGE 116 IV 218 (Art. 27, 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 AlkG)
Tax Fraud vs. Tax Evasion in Concealed Alcohol Smuggling
auf den BGE 116 IV 218 S. 220 von ihm im zweigeteilten Benzintank seines Personenwagens eingeführten gebrannten Wassern (vgl. Art. 27, 32 Abs. 1, 35 Abs. 1 AlkG) vorenthalten wurden, die von den Zollorganen für Rechnung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung erhoben werden (Art. 34 Abs. 1 A
JAAC 63.54 (Art. 32 Abs. 1 AlkG)
Imported Beer Tax Dispute
den. Die von der Beschwerdeführerin als prohibitiv und unverhältnismässig gerügte Belastung ergibt sich direkt aus dem AlkG. Nach Art. 32 Abs. 1 AlkG wird die Höhe der Monopolgebühr vom Bundesrat festgesetzt und muss dem Unterschied zwischen den Einstandskosten der von der EAV e