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680 GebG CH-LU

§ 31 Gebührengesetz (GebG) - Aufhebung bisherigen Rechts

Schlussbestimmungen
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§ 31 GebG · Aufhebung bisherigen Rechts

1. Das Gesetz über den Gebührenbezug vom 15. Mai 1945 wird aufgehoben.

2. Bisher erlassene Gebührenordnungen des Kantons und der Gemeinden bleiben gültig, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

JAAC 66.16 (Art. 31 AlkG)
Taxation of Non-Consumable Alcohol Imports
Gemäss Art. 28 AlkG ist auf gebrannten Wassern zu Trink- und Genusszwecken bei der Einfuhr eine Monopolgebühr zu entrichten. bb. Art. 31 AlkG bestimmt, dass gebrannte Wasser und alkoholhaltige Erzeugnisse, die nicht zu Trink- und Genusszwecken dienen können, keiner Monop