Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
680 GebG CH-LU

§ 30 Gebührengesetz (GebG) - Verjährung

Strafbestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 GebG · Verjährung

1. Das Recht, ein Verfahren wegen Gebührenhinterziehung einzuleiten, erlischt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das zuständige Gemeinwesen Kenntnis von der Hinterziehung erhalten hat. Steht die Verjährung still oder wird sie unterbrochen, tritt sie in jedem Fall nach fünf Jahren ein.

2. Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 23 Absätze 3 und 4.

← § 29 GebG Gebührengesetz (GebG) - Geltungsbereich § 31 GebG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →