680
GebG
CH-LU
§ 30 Gebührengesetz (GebG) - Verjährung
Strafbestimmungen
§ 30 GebG · Verjährung
1. Das Recht, ein Verfahren wegen Gebührenhinterziehung einzuleiten, erlischt zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem das zuständige Gemeinwesen Kenntnis von der Hinterziehung erhalten hat. Steht die Verjährung still oder wird sie unterbrochen, tritt sie in jedem Fall nach fünf Jahren ein.
2. Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 23 Absätze 3 und 4.