§ 29 Gebührengesetz (GebG) - Zuständigkeit und Verfahren
§ 29 GebG · Zuständigkeit und Verfahren
1. Das Verfahren wegen Hinterziehung kantonaler Gebühren ist durch das Finanzdepartement einzuleiten, das Verfahren wegen Hinterziehung kommunaler Gebühren durch die Gemeinde.
2. Die Einleitung des Verfahrens ist der betroffenen Person schriftlich zu eröffnen. Das rechtliche Gehör ist ihr einzuräumen. Die betroffene Person kann verlangen, dass sie zur Tat einvernommen wird.
3. Die zuständige Behörde ordnet die erforderlichen Untersuchungsmassnahmen an. Die betroffene Person ist im Strafgebührverfahren nicht zur Mitwirkung verpflichtet.
4. Gegen den Entscheid kann die betroffene Person innert 30 Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Dem Kantonsgericht steht die Ermessenskontrolle zu.
5. Im übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.