680
GebG
CH-LU
§ 25 Gebührengesetz (GebG) - Zwangsvollstreckung
Gebührenerhebung
§ 25 GebG · Zwangsvollstreckung
1. Werden Gebühren und Auslagen nach der Mahnung nicht bezahlt, betreibt die zuständige Behörde die säumige gebührenpflichtige Person.
2. Rechtskräftige Entscheide über Gebühren sind vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Artikel 80 Absatz 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs gleichgestellt.
3. Gebührenforderungen sind auch dann vollstreckbar, wenn sie zur Aufnahme in öffentliche Inventare und auf Rechnungsrufe hin nicht angemeldet werden.