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§ 23 Gebührengesetz (GebG) - Verjährung

Gebührenerhebung
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§ 23 GebG · Verjährung

1. Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.

2. Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens nach zehn Jahren.

3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird,

b. während eines Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens,

c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.

4. Die Verjährung beginnt neu mit

a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird,

b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person,

c. der Einreichung eines Erlassgesuchs,

d. der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (18)

BGE 143 II 409 (Art. 23 bis AlkG)
Federal Tax on Freeze-Concentrated Aromatized Wine Beverages
6 vom 30. Januar 2007 E. 3.2). 3.4 Zur Besteuerung von alkoholischen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken äussert sich auch Art. 23 bis AlkG , welcher auszugsweise den folgenden Wortlaut aufweist: " 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen: a. Erzeugnisse m
A-4770/2024 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Spirits Tax Declaration and Payment Dispute
s durch die im Abgabe- recht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der Abgabe- pflichtigen ergänzt. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflich- tige namentlich gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatt
A-5833/2024 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Federal Administrative Court Reverses Liquor Tax Re-demand Due to Procedural Errors
s durch die im Abgabe- recht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht der Abgabe- pflichtigen ergänzt. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflich- tige namentlich gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatt
A-993/2025 (art. 23 al. 1 LAlc)
Farmer's Tax-Exempt Spirit Declaration Failure Upheld
Page 8 A-993/2025 La taxation relève de l’OFDF (art. 23 al. 1 LAlc ; art. 54 al. 1 OAlc), tandis que la procédure de taxation est réglée par le Conseil fédéral (art. 23 al. 1bis LAlc ; consid. 3.7
A-1745/2025 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Taxpayer's Spirits Tax Assessment Upheld Due to Failure to File Declaration
difiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur V
A-4501/2022 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Distiller License Revoked for Repeated Regulatory Violations
otz Mahnung innert der gesetzten Frist nicht behoben wird; d) bei Wegfall der Voraussetzungen der Konzessionserteilung. 2.5 Nach Art. 23 Abs. 2 AlkG ist jeder Steuerpflichtige gehalten, die Auf- zeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die
A-3818/2022 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Gin and Vodka Production Not "Fabrication" for Loss Deduction Purposes
difiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur V
9C_622/2022 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Distillery License Revocation for Repeated Non-Compliance with Documentation and Reporting Obligations
weiter auf die - gerade auch vor dem eben erwähnten Hintergrund bedeutsame - allgemeine Mitwirkungs- und Dokumentationspflicht ( Art. 23 Abs. 2 AlkG ) und insbesondere auf das Pflichtenheft des Beschwerdeführers verwiesen (vgl. E. 3.8.3 des angefochtenen Urteils). Danach müsse
A-2547/2022 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Taxpayer's Incorrect Alcohol Declaration Leads to Loss of Tax Suspension
difiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur V
A-3346/2020 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Distillery Loses Licenses Over Tax and Operational Failures
difiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur V
A-2452/2021 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Taxpayer's Farmer Status Revoked for Failure to File Declaration
difiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und die Anzeigen zu erstatten, die zur V
A-2514/2021 (Art. 23 Abs. 2 AlkG)
Taxpayer Denied House Distiller Status Due to Unsubmitted Declarations
difiziert durch die im Ab- gaberecht regelmässig gesetzlich vorgesehene Mitwirkungspflicht des Ab- gabepflichtigen. So ist gemäss Art. 23 Abs. 2 AlkG jeder Steuerpflichtige gehalten, die Aufzeichnungen zu machen, die Formulare auszufüllen und
2C_364/2015 (Art. 23 bis AlkG)
Federal Supreme Court Ruling on Classification and Taxation of Freeze-Concentrated Aromatized Wine Drinks
6 vom 30. Januar 2007 E. 3.2). 3.4. Zur Besteuerung von alkoholischen Erzeugnissen zu Trink- und Genusszwecken äussert sich auch Art. 23 bis AlkG, welcher auszugsweise den folgenden Wortlaut aufweist: " 1 Der Besteuerung für Spezialitätenbrand unterliegen: a. Erzeugnisse mi
A-536/2016 (art. 23 al. 1 let. a Lalc)
Soy Sauce with Added Ethanol Subject to Alcohol Monopoly Duties
ose que les produits additionnés de boissons distillées sont imposés de la même manière que les eaux-de-vie de spé- cialités (cf. art. 23 al. 1 let. a Lalc). Fondamentalement, les sauces liti- gieuses sont donc imposables comme les eaux-de-vie de spécialités. La Lalc ne fixe pas direc
A-5752/2015 (Art. 23 Abs. 1 AlkG)
Farmer v. Tax Authority: Spirits and Theft
erstatten, die zur Veranla- gung erforderlich sind (vgl. nachfolgend E. 2.6.1). Die Steuerveranlagung hingegen ist Sache der EAV (Art. 23 Abs. 1 AlkG; vgl. nachfolgend E. 2.6.1), wobei sie die Veranlagung gemäss Art. 19 Abs. 1 der Alkoholver- ordnung vom 12. Mai 1999 (AlkV; SR 6