§ 23 Gebührengesetz (GebG) - Verjährung
§ 23 GebG · Verjährung
1. Das Recht, Gebühren und Auslagen zu erheben, verjährt fünf Jahre nach Beendigung der Amtshandlung oder der Benützung der öffentlichen Einrichtung, bei Stillstand oder Unterbrechung der Verjährung spätestens nach zehn Jahren.
2. Das Recht, rechtskräftig festgesetzte Gebühren und Auslagen einzufordern, verjährt fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft, bei Stillstand oder Unterbrechung spätestens nach zehn Jahren.
3. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,
a. wenn ein beschwerdefähiger Entscheid verlangt wird,
b. während eines Einsprache- oder Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens,
c. solange eine Gebührenforderung gestundet ist.
4. Die Verjährung beginnt neu mit
a. jeder auf Feststellung der Gebührenforderung gerichteten Amtshandlung, die der gebührenpflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird,
b. jeder Anerkennung der Gebührenforderung durch die gebührenpflichtige Person,
c. der Einreichung eines Erlassgesuchs,
d. der Einleitung eines Verfahrens wegen Gebührenhinterziehung.