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GebG
CH-LU
§ 21 Gebührengesetz (GebG) - Rückerstattung und Zinsgutschrift
Gebührenerhebung
§ 21 GebG · Rückerstattung und Zinsgutschrift
1. Zuviel bezahlte Gebühren und Auslagen werden zurückerstattet. Sie sind zu verzinsen. Kostenvorschüsse werden nicht verzinst.
2. Der Regierungsrat regelt das Nähere.
Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (8)
A-993/2025 (art. 21 al. 3 LAlc)
Farmer's Tax-Exempt Spirit Declaration Failure Upheld
t remettre à l’OFDF sa déclaration fiscale après la naissance de la créance fiscale (art. 54 al. 1 et 2 OAlc). 3.7 3.7.1 Selon l’art. 21 al. 3 LAlc, l’eau-de-vie obtenue dans les distilleries domestiques ou pour le compte de commettants est imposée pour la quantité vendue ou r
A-1745/2025 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
Taxpayer's Spirits Tax Assessment Upheld Due to Failure to File Declaration
forderung muss die steuerpflich- tige Person dem BAZG die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV). 2.7 2.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abg
A-2452/2021 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
Taxpayer's Farmer Status Revoked for Failure to File Declaration
Seite 8 A-2452/2021 2.7 2.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abg
A-2514/2021 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
Taxpayer Denied House Distiller Status Due to Unsubmitted Declarations
rforderung muss die steuerpflich- tige Person der EZV die Steueranmeldung einreichen (Art. 54 Abs. 1 und 2 AlkV). 3.7 3.7.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abg
A-5752/2015 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
Farmer v. Tax Authority: Spirits and Theft
rab- rechnung der über die steuerfreie Menge hinaus verbrauchten Spirituosen am Ende des Rechnungsjahres erfolgt. 2.6 2.6.1 Nach Art. 21 Abs. 3 AlkG wird die Steuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrags hergestellten gebrannten Wasser nach der an Drittpersonen abg
A-6613/2011 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
Contract Distillery Not Primary Tax Debtor, Alcohol Tax Reduced
die Steuerforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und legt auch bei ihnen die EAV den Fälligkeitszeitpunkt fest. 5.2. Daran ändert Art. 21 Abs. 3 AlkG nichts, wonach die Veranlagung der Alkoholsteuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages her- gestellten gebrannten
A-7558/2010 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
Taxpayer Liable for Unpaid Alcohol Taxes on Custom Spirit Production
die Steuerforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und legt auch bei ihnen die EAV den Fälligkeitszeitpunkt fest. 5.2. Daran ändert Art. 21 Abs. 3 AlkG nichts, wonach die Veranlagung der Alkoholsteuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages her- gestellten gebrannten
A-7597/2010 (Art. 21 Abs. 3 AlkG)
die Steuerforderung im Zeitpunkt der Erzeugung und legt auch bei ihnen die EAV den Fälligkeitszeitpunkt fest. 5.2. Daran ändert Art. 21 Abs. 3 AlkG nichts, wonach die Veranlagung der Alkoholsteuer für die in Hausbrennereien oder kraft Brennauftrages her- gestellten gebrannten