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680 GebG CH-LU

§ 18 Gebührengesetz (GebG) - Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren

Gebührenerhebung
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§ 18 GebG · Erhebung periodisch fällig werdender Gebühren

1. Periodisch fällig werdende Gebühren können jeweils zu Beginn der Periode für mehrere Jahre gesamthaft oder kapitalisiert als einmalige Gebühr eingefordert werden.

2. Bei der Kapitalisierung der Gebühren für Sondernutzungen ist von der bewilligten Dauer der Anlage auszugehen. Steht diese nicht fest, ist von einer Dauer von 50 Jahren auszugehen.

3. Der Regierungsrat regelt das Nähere.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (3)

A-4770/2024 (Art. 18 Abs. 2 AlkG)
Spirits Tax Declaration and Payment Dispute
4 Wassern der Inhaber einer konzessionierten Spezialitätenbrennerei im Sinne von Art. 12 AlkG oder der Hausbrenner im Sinne von Art. 18 Abs. 2 AlkG oder der Brennauftraggeber im Sinne von Art. 19 AlkG. 2.4.2 Gemäss Art. 28 AlkG i.V.m. Art. 19 AlkV sind insbesondere die Zoll-
A-993/2025 (art. 18 LAlc)
Farmer's Tax-Exempt Spirit Declaration Failure Upheld
issons spiritueuses remises à des tiers gratuitement ou contre rémunération sont également soumises à l’impôt sur les spiritueux (art. 18 LAlc ; Cahier des charges, ch. 6). 3.6 Conformément à l’art. 20 al. 1 OAlc, la créance fiscale naît : – pour les agriculteurs dont
A-5752/2015 (Art. 18 Abs. 2 AlkG)
Farmer v. Tax Authority: Spirits and Theft
18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AlkG). 2.4.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 Bst. b AlkG ist die Steuer auf Spezialitäten- brand vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2 AlkG) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19 AlkG) zu entrichten. Dasselbe gilt gemäss Art. 17 Abs. 2 AlkG auch für Kernobstbrand. Sodann