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680 GebG CH-LU

§ 17 Gebührengesetz (GebG) - Vorschuss

Gebührenerhebung
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§ 17 GebG · Vorschuss

1. Wer eine Amtshandlung veranlassen oder eine öffentliche Einrichtung benützen will, kann zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses verpflichtet werden, sofern nicht von Amtes wegen gehandelt werden muss.

2. Der Kostenvorschuss ist innert gesetzter Frist zu leisten, andernfalls wird das Geschäft nicht weiterbehandelt. Auf diese Folge ist mit der Aufforderung zur Leistung des Vorschusses hinzuweisen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

A-5752/2015 (Art. 17 Abs. 2 AlkG)
Farmer v. Tax Authority: Spirits and Theft
itäten- brand vom Hausbrenner (Art. 18 Abs. 2 AlkG) oder vom Brennauftraggeber (Art. 19 AlkG) zu entrichten. Dasselbe gilt gemäss Art. 17 Abs. 2 AlkG auch für Kernobstbrand. Sodann werden in Art. 16 AlkV unter Bst. b explizit Landwirte als Steuerpflichtige genannt – ohne dass zw