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680 GebG CH-LU

§ 11 Gebührengesetz (GebG) - Weitere Kriterien

Gebührenbemessung
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§ 11 GebG · Weitere Kriterien

1. Die zuständige Behörde kann regeln, dass die Gebühren für bestimmte Geschäfte

a. nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand zu bemessen sind,

b. so zu staffeln sind, dass den öffentlichen Interessen und Zielen des Gemeinwesens Rechnung getragen wird, namentlich durch höhere oder niedrigere Ansätze, durch Zuschläge oder Abzüge.

2. Sie kann regeln, dass für besonders umfangreiche und zeitraubende Geschäfte die Gebühr bis zum Anderthalbfachen des Maximalansatzes erhöht wird.

3. Für Leistungen, zu denen das Gemeinwesen gesetzlich nicht verpflichtet ist, können die Gebühren nach den Honoraransätzen der Berufsverbände oder privater Fachleute bemessen werden.

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