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§ 4 Gesetz über das Salzregal - Widerhandlungen

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§ 4 Gesetz über das Salzregal · Widerhandlungen

1. Wer Salz widerrechtlich in den Kanton einführt oder solches Salz weiterveräussert, wird mit einer Busse bis zu Fr. 5000.- bestraft.

2. Widerrechtlich eingeführtes Salz verfällt dem Kanton.

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