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CH-LU
§ 2 Gesetz über das Salzregal - Vollzug
§ 2 Gesetz über das Salzregal · Vollzug
1. Der Vollzug des Salzregals obliegt dem Finanzdepartement. Dieses hat insbesondere die Lieferverträge abzuschliessen, die Salzpreise festzulegen und im übrigen alle notwendigen Massnahmen für eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Salz zu treffen.
2. Die Lieferverträge und die Festsetzung der Salzpreise sind vom Regierungsrat zu genehmigen.